Beschlossenes AbgÄG 2025 bringt Ausnahmen bei der Belegerteilungspflicht

Artikel empfehlen

Wichtig – Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschliesslich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://ebitconsulting.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Beschlossenes AbgÄG 2025 bringt Ausnahmen bei der Belegerteilungspflicht


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Kurz vor Weihnachten 2025 ist das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Quasi in letzter Sekunde wurden noch Abänderungsanträge mitberücksichtigt, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht

Ab 1.1.2026 wird die Umsatzgrenze für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien, auf Ski- und Almhütten wie auch in Buschenschanken gelten, von 30.000 € auf 45.000 € erhöht.

Erleichterung bei der Ausstellung digitaler Kassenbelege

Klarstellend besteht die Erleichterung für Unternehmer darin, dass es ausreicht, den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden zu übermitteln (z.B. mittels E-Mail oder App) oder dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen. Hierbei ist es ausreichend, wenn ein QR-Code gescannt werden kann oder ein Download-Link in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezahlung (sowohl zeitlich als auch örtlich) vorliegt. Selbstverständlich muss auf Verlangen des Kunden bzw. der Organe der Abgabenbehörde ein ausgedruckter Beleg ausgehändigt werden.

Einführung einer temporären Beleglotterie

Zwischen Oktober 2026 und Ende Dezember 2029 ist angedacht (Details sollen im Verordnungswege festgelegt werden), eine Beleglotterie einzuführen, welche einen Anreiz bieten soll, physische und elektronische Belege als Käufer/Leistungsempfänger entgegenzunehmen. Dies würde wiederum dazu beitragen, dass alle Barumsätze in der Registrierkasse erfasst werden, da der Kunde auf die Aushändigung des Belegs bestehen würde, um teilnehmen zu können. Im Rahmen der Beleglotterie sollen monatlich 100 Gewinne à 2.500 € verlost werden, ergänzt durch mögliche Bonusziehungen mit zwei Gewinnen von jeweils 250.000 €. Die Gewinne der Beleglotterie sind von allen Abgaben befreit – teilnahmeberechtigt sind nur Belege, die die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) erfüllen.

Bild: © Adobe Stock – Koonsiri